skip to Main Content

Pflegende Angehörige

Mit dem Dienstleistungsangebot Pflege durch Angehörige möchten die PHS und die Parta einen Beitrag dazu leisten, dass pflegende Angehörige, welche versicherte Grundpflegeleistungen nach KLV Art. 7 Abs. 2 lit. c erbringen, die sie heute unentgeltlich leisten, für ihren Einsatz eine angemessene Entschädigung erhalten.

Im Umfang, wie sie Pflegeleistungen gemäss KLV Art. 7 Abs. 2 lit. c erbringen, stellen die PHS und die Parta pflegende Angehörige zum attraktiven Stundensatz von CHF 34.30 brutto an.

Lohn für ihren Einsatz als Angehörige

Die PHS und die Parta rechnen als Spitex-Organisationen Ihre Grundpflegeleistungen, welche Sie bei einem Familienmitglied erbracht haben, mit dem zuständigen Versicherer ab. Für die abgerechneten Stunden erhalten Sie einen Stundenlohn von CHF 34.30. Dieser Betrag entspricht dem aktuellen IV-Assistenzbeitrag und beinhaltet sämtliche Sozialversicherungsleistungen. Somit erhalten Sie eine finanzielle Entschädigung für die Pflege Ihres Angehörigen.

Damit auch Mitarbeitende mit einem tiefen Jahreslohn versichert sind und Vorsorgebeiträge erhalten, sind Sie bei uns bereits ab einem AHV-Jahreslohn von mindestens brutto CHF 14‘700(gesetzlich wäre es erst ab CHF 22’050) bei unserer Pensionskasse versichert.

Grundpflege als Basis für den ausbezahlten Lohn

Die Basis für den ausbezahlten Lohn bildet die Bedarfsabklärung nach interRAI HomeCare Schweiz (interRAI HCSchweiz), welche eine diplomierte Pflegefachperson von der PHS oder der Parta bei Ihnen zu Hause erbringt. Basierend auf dieser Abklärung rechnen wir Ihre erbrachten Grundpflegeleistungen für einen nahen Verwandten mit der zuständigen Versicherung ab und zahlt Ihnen einen Stundenlohn von CHF 34.30 brutto.
Die Massnahmen der Grundpflege nach Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV sind wie nachfolgend definiert:

Allgemeine Grundpflege bei Patienten oder Patientinnen, welche die Tätigkeiten nicht selber ausführen können, wie Beine einbinden, Kompressionsstrümpfe anlegen, Betten, Lagern, Bewegungsübungen, Mobilisieren, Dekubitusprophylaxe, Massnahmen zur Verhütung oder Behebung von behandlungsbedingten Schädigungen der Haut, Hilfe bei der Mund- und Körperpflege, beim An- und Auskleiden, beim Essen und Trinken.
Behandlungspflegeleistungen sind davon ausgeschlossen.

Soziale Sicherheit

Personen, welche ihre Angehörigen pflegen, sind in mehrfacher Hinsicht ungenügend abgesichert. Falls der pflegende Angehörige erkrankt oder verunfallt, hat dieser keinen Anspruch auf Kranken-/Unfalltaggeld. Die Lohnfortzahlung ist nicht gewährleistet. Bei einer allfälligen Invalidität infolge der Krankheit/ des Unfalls würde der pflegende Angehörige sogar eine tiefere Invalidenrente erhalten. Wird der pflegende Angehörige pensioniert, erhält er eine tiefere Altersrente. Stirbt der Gepflegte, kann es je nach Situation auch zu einem Ausfall der Hinterlassenenrente kommen.
Wenn Sie sich als pflegende Angehörige bei der PHS oder Parta anstellen lassen, erhalten Sie nicht nur Lohn für die Angehörigenpflege sondern Sie sind auch für Sozialversicherungsleistungen versichert.

Wir unterstützten pflegende Angehörige, die in einem Anstellungsverhältnis mit uns sind, das Zertifikat Pflegehelfende zu erwerben, damit die berufliche Absicherung für die Zukunft gesichert ist.

Voraussetzungen für eine Anstellung als pflegende Angehörige

Nachfolgende Anstellungsbedingungen gelten bei uns

Sie sind mindestens 18 Jahre alt
Sie pflegen einen nahen Verwandten respektive ein Familienmitglied
Die Pflegesituation ist stabil und langfristig
Es bestehen keine arbeitsrechtlichen Konflikte
Sie zeigen Bereitschaft für Qualitätsmassnahmen
Alle Beteiligten sind einverstanden

Rechtsgrundlage

Die rechtliche Grundlage, dass wir Sie als pflegende Angehörige für die Grundpflege ihres Angehörigen anstellen können, bildet das Bundesgerichtsurteil 9C_187/2019 vom 18. April 2019, welches besagt, dass pflegende Angehörige von Spitex-Organisationen für Grund-, nicht aber Behandlungspflegeleistungen angestellt werden.

Back To Top